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PVG 2008 7

Bezirksgerichtspräsident Albula

Graubünden · 2026-02-14 · Deutsch GR
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 3 b) Gemäss Art. 13 in Verbindung mit Art. 18 PGC sind übermässige, nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht zulässige, die Öffentlichkeit schädigende oder belästigende Einwirkungen durch Lärm verboten. Gemäss Art. 17 PGC gelten als Lärm akustische Einwirkungen, die Gesund- heit, Leistungsfähigkeit oder Wohlbefinden des Menschen beein- trächtigen. Die Beschwerdeführer geben an, der Ton sei nur dann störend, wenn man sich längere Zeit im Einflussbereich der Mos- quito-Geräte aufhalte. Von einer Störung sei im Übrigen auch dann nicht zu sprechen, da die Schwelle des normalen Strassenlärms nicht erreicht sei. Dem ist nicht zuzustimmen. Der hohe modulierte Ton wird von den Betroffenen als äusserst unangenehm, ja gera- dezu unerträglich empfunden. In jedem Falle ist er weitaus stören- der als das «Alltagsgeräusch» Strassenlärm, der sicher nicht geeignet ist, Jugendliche von einem Ort fernzuhalten. Die Argu- mentation der Beschwerdeführer, einerseits sei der Ton geeignet, Jugendliche fernzuhalten, andrerseits sei er nicht störend, ist in- soweit schwer nachvollziehbar. Mit der Wahrnehmung des Tons geht klarerweise eine Beeinträchtigung des Wohlbefindens einher; er stellt daher Lärm im Sinne der genannten Vorschrift dar. Auch wird er von den jungen Menschen, die ihn wahrnehmen, als belä- stigend empfunden und ist zudem nicht ortsüblich. Der Einsatz der Geräte ist daher bereits nach den genannten Vorschriften rechts- widrig.

c) Gemäss Art. 11 Abs. 1 und 2 PGC darf die Benützung pri- vater Grundstücke, die an öffentlichen Grund und Boden grenzen, den Gemeingebrauch dieser Sachen weder beeinflussen noch ge- fährden. Diese Bestimmung gilt auch, wenn öffentliche Fahr- oder Gehrechte über privaten Grund und Boden bestehen. Vorliegend ist ausgewiesen, dass der Einsatz der Mosquito-Geräte den Ge- meingebrauch des Trottoirs unter den Arkaden auf dem Grund- stück der Beschwerdeführer stark beeinträchtigt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer umfasst der Gemeingebrauch öffentlicher Wege nicht nur das Gehen, sondern grundsätzlich

6/7 Allgemeine Polizei PVG 2008 44 auch das Verweilen an einem Ort, beispielsweise zum Zwecke der Unterhaltung in angemessener Lautstärke. Auch die konkrete Situation ist hierbei zu berücksichtigen: So sind in einem zentralen «Ausgehquartier», in dem sich fast ausschliesslich Gastronomie- betriebe befinden, die – bei Öffnungszeiten bis teilweise 6.00 Uhr morgens – ein mehrheitlich jugendliches Publikum anziehen, im Rahmen des Gemeingebrauchs grössere Emissionen zu dulden als etwa in einem Wohnquartier. Vorliegend wird der Ton des Mos- quito-Geräts unterschiedslos und unabhängig von ihrem Verhal- ten von allen jungen Menschen wahrgenommen, was sie veranlasst, die Örtlichkeit schnellstmöglich zu verlassen. Der Gemeingebrauch ist daher nicht nur beeinflusst bzw. gefährdet, sondern teilweise verunmöglicht. Die Tatsache, dass einige Benut- zer des Trottoirs unzulässigerweise die Grenzen des Gemeinge- brauchs überschreiten, ist in diesem Zusammenhang unbeacht- lich; wesentlich ist nur, dass auch der zulässige Gemeingebrauch eingeschränkt ist. Zugestanden sei, dass die Situation in besagter Gegend für die Anstösser zeitweise schwer erträglich ist. Dies be- rechtigt jedoch keinen von ihnen, sich selbst polizeiliche Kompe- tenzen anzumassen. Dies gilt auch dann, wenn die bisher getrof- fenen polizeilichen Massnahmen als ungeeignet oder wirkungslos erachtet werden. Auch nach den genannten Vorschriften ist der Einsatz der Geräte unzulässig.

d) Noch klarer ergibt sich die Rechtswidrigkeit aus Art. 32 Abs. 1 PGC. Demnach ist die Verwendung von Sirenen, Signal- geräten, Rufanlagen und ähnlichen Vorrichtungen verboten, wenn sie ausserhalb des betreffenden Areals stören. Soweit die Be- schwerdeführer vorbringen, bei den Mosquito-Geräten handle es sich nicht um eine «ähnliche Vorrichtung» im Sinne von Art. 32 PGC, sondern um einen Lautsprecher im Sinne des Art. 31 PGC, ist dazu Folgendes anzumerken: Abgesehen davon, dass auch in diesem Falle der Einsatz untersagt wäre, da das Geräusch sich auch ausserhalb des Herrschaftsbereichs des Benützers, d.h. auf öffentlichem Grund (s.o. E.3.b) auswirkt, ist das Gerät durchaus als solche Vorrichtung zu qualifizieren. Das PGC trat im Jahr 1977 in Kraft; der Gesetzgeber formulierte damals die Vorschriften offen, um einer allfälligen zukünftigen Entwicklung Rechnung tragen zu können, ohne jeder technischen Innovation im Bereich der Signal- geräte eine Gesetzesänderung folgen lassen zu müssen. Der Un- terschied zwischen den in Art. 31 PGC genannten Geräten und denjenigen gemäss Art. 32 PGC besteht darin, dass erstere ein Sig- nal, welches aus einer anderen Quelle kommt, verstärken; letztere

6/7 Allgemeine Polizei PVG 2008 45 hingegen senden selbst ein Signal aus. Da das Mosquito-Gerät ein technisches Gerät ist, das – ähnlich einer Sirene – selbst einen Ton erzeugt, der akustisch von einer bestimmten Personengruppe wahrgenommen wird, ist es zur zweiten Kategorie zu rechnen. Vorliegend erfolgt diese Wahrnehmung – wie gezeigt – im öffent- lichen Raum, mithin ausserhalb des Areals, auf dem die Anlage installiert ist. Auch der störende Charakter der Geräusche ist klar ausge- wiesen (s.o. E. 3.b). Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, das Gerät diene gerade der Beseitigung der rechtswidrigen Störungen durch die Jugendlichen, kann dies nicht gegen die durch den Gerä- teeinsatz verursachte Störung «aufgerechnet» werden. Allfällige durch das nächtliche Publikum verursachte Störungen sind durch die zuständige Polizei zu unterbinden. Die Verhältnismässigkeit des Geräteeinsatzes wäre allenfalls zu prüfen, wenn die Polizei selbst solche Geräte einsetzen würde; der gesetzeswidrige Einsatz durch Private ist jedoch generell unzulässig.

e) Da sich die polizeilichen Massnahmen damit auf hinrei- chende Rechtsgrundlagen stützen, kann dahinstehen, ob sie allein aufgrund der subsidiären polizeilichen Generalklausel hätten ver- fügt werden dürfen. Dies erscheint indes fraglich, da nur in Fällen des polizeilichen Notstands und der zeitlichen Dringlichkeit zum Schutz der Polizeigüter auf diese Klausel zurückgegriffen werden darf; nur in diesen Fällen ersetzt sie die gesetzliche Grund- lage (Ulrich Häfelin/Walter Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht,

E. 4 Auflage, 2002, Rz 2467).

f) Die Anordnung entsprach auch, wie nachfolgend darge- legt wird, den Grundsätzen polizeilichen Handelns. Wie gezeigt stützte sie sich auf ausreichende gesetzliche Grundlagen und ent- sprach damit dem Legalitätsprinzip. Sie lag zudem im öffentlichen Interesse, da sie der Wiederherstellung des Gemeingebrauchs auf öffentlichem Grund diente. Zu prüfen bleibt die Verhältnismässig- keit der Massnahme: Die Demontage der Geräte war sicherlich geeignet, die Aussendung des Tons und die damit verbundene Einschränkung des Gemeingebrauchs zu verhindern. Fraglich ist, ob sie auch erforderlich war. Theoretisch wäre denkbar gewesen, nur den Einsatz der Geräte zu verbieten. In diesem Falle wäre je- doch kaum zu kontrollieren gewesen, ob die Geräte nicht doch im «Bedarfsfall» zum Einsatz gekommen wären. Da der einzige Zweck der Geräte die Erzeugung der störenden Töne war, ist keine mil- dere Massnahme denkbar, die den angestrebten Zweck gleich gut hätte erfüllen können. Da die Demontage weder grossen Aufwand

6/7 Allgemeine Polizei PVG 2008 46 noch hohe Kosten verursachte, gibt auch die Zweck-Mittel- Relation keinen Anlass zur Beanstandung. Dies umso mehr, als hinsichtlich der Strafe ein «leichter Fall» angenommen und mit der Verwarnung gemäss Art. 60 Abs. 3 PGC die geringste mögliche Strafe ausgesprochen wurde. Die Massnahme richtet sich auch ge- gen den unmittelbaren Verursacher des Lärms, nämlich gegen den Hotelbetreiber und damit denjenigen, der das Gerät an der Lie- genschaft angebracht und bei Bedarf eingesetzt hat, d.h. den Ver- haltensstörer. U 07 83 Urteil vom 8. Januar 2008

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

42 Allgemeine Polizei 6 Affari generali di polizia Zulässigkeit der Emissionen eines Mosquito-Gerätes. An- ordnung der Ausserbetriebnahme und der Demontage gestützt auf das Kommunale Polizeigesetz (PGC). Anwen- dung der polizeilichen Generalklausel. Öffentliches Inter- esse. Verhältnismässigkeitsprinzip.

– Die Wahrnehmung des hohen modulierten Tones eines Mosquito-Gerätes geht mit einer Beeinträchtigung des Wohlbefindens einher und stellt daher Lärm im Sinne des kommunalen Polizeigesetzes dar (E. 3b, c).

– Ein Mosquito-Gerät kann auch als eine Sirenen, Signal- geräten oder Rufanlagen ähnliche Vorrichtung bezeich- net und der im Polizeigesetz vorgesehenen entspre- chenden Regelung unterstellt werden (E. 3d).

– Das Verbot eines Mosquito-Gerätes allein gestützt auf die polizeiliche Generalklausel dürfte eher problema- tisch sein (E. 3e).

– Die Anordnung der Demontage des Mosquito-Gerätes liegt im öffentlichen Interesse und erweist sich als ver- hältnismässig (E. 3f). Ammissibilità delle emissioni prodotte da un apparecchio acustico contro le zanzare. Ordine di messa fuori uso e di smontaggio giusta la legge comunale di polizia (LPc). Applicazione della clausola generale di polizia. Interesse pubblico. Proporzionalità.

– La percezione di una tonalità alta e modulata di un ap- parecchio acustico contro le zanzare si accompagna ad una compromissione del benessere generale e rappre- senta pertanto rumore ai sensi della legge comunale di polizia (cons. 3b, c).

– Un apparecchio acustico contro le zanzare può essere definito anche come un dispositivo simile ad una sirena, un segnale acustico o un segnale di richiamo e può per- tanto essere sottoposto alle relative disposizioni pre- viste nella legge comunale di polizia (cons. 3d). 7

43 6/7 Allgemeine Polizei PVG 2008

– Il divieto di un apparecchio acustico contro le zanzare sulla base della sola clausola generale di polizia po- trebbe essere piuttosto problematico (cons. 3e).

– L’ordine di smontare l’apparecchio acustico contro le zanzare è d’interesse pubblico e si rivela proporzionale (cons. 3f). Erwägungen:

3. b) Gemäss Art. 13 in Verbindung mit Art. 18 PGC sind übermässige, nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht zulässige, die Öffentlichkeit schädigende oder belästigende Einwirkungen durch Lärm verboten. Gemäss Art. 17 PGC gelten als Lärm akustische Einwirkungen, die Gesund- heit, Leistungsfähigkeit oder Wohlbefinden des Menschen beein- trächtigen. Die Beschwerdeführer geben an, der Ton sei nur dann störend, wenn man sich längere Zeit im Einflussbereich der Mos- quito-Geräte aufhalte. Von einer Störung sei im Übrigen auch dann nicht zu sprechen, da die Schwelle des normalen Strassenlärms nicht erreicht sei. Dem ist nicht zuzustimmen. Der hohe modulierte Ton wird von den Betroffenen als äusserst unangenehm, ja gera- dezu unerträglich empfunden. In jedem Falle ist er weitaus stören- der als das «Alltagsgeräusch» Strassenlärm, der sicher nicht geeignet ist, Jugendliche von einem Ort fernzuhalten. Die Argu- mentation der Beschwerdeführer, einerseits sei der Ton geeignet, Jugendliche fernzuhalten, andrerseits sei er nicht störend, ist in- soweit schwer nachvollziehbar. Mit der Wahrnehmung des Tons geht klarerweise eine Beeinträchtigung des Wohlbefindens einher; er stellt daher Lärm im Sinne der genannten Vorschrift dar. Auch wird er von den jungen Menschen, die ihn wahrnehmen, als belä- stigend empfunden und ist zudem nicht ortsüblich. Der Einsatz der Geräte ist daher bereits nach den genannten Vorschriften rechts- widrig.

c) Gemäss Art. 11 Abs. 1 und 2 PGC darf die Benützung pri- vater Grundstücke, die an öffentlichen Grund und Boden grenzen, den Gemeingebrauch dieser Sachen weder beeinflussen noch ge- fährden. Diese Bestimmung gilt auch, wenn öffentliche Fahr- oder Gehrechte über privaten Grund und Boden bestehen. Vorliegend ist ausgewiesen, dass der Einsatz der Mosquito-Geräte den Ge- meingebrauch des Trottoirs unter den Arkaden auf dem Grund- stück der Beschwerdeführer stark beeinträchtigt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer umfasst der Gemeingebrauch öffentlicher Wege nicht nur das Gehen, sondern grundsätzlich

6/7 Allgemeine Polizei PVG 2008 44 auch das Verweilen an einem Ort, beispielsweise zum Zwecke der Unterhaltung in angemessener Lautstärke. Auch die konkrete Situation ist hierbei zu berücksichtigen: So sind in einem zentralen «Ausgehquartier», in dem sich fast ausschliesslich Gastronomie- betriebe befinden, die – bei Öffnungszeiten bis teilweise 6.00 Uhr morgens – ein mehrheitlich jugendliches Publikum anziehen, im Rahmen des Gemeingebrauchs grössere Emissionen zu dulden als etwa in einem Wohnquartier. Vorliegend wird der Ton des Mos- quito-Geräts unterschiedslos und unabhängig von ihrem Verhal- ten von allen jungen Menschen wahrgenommen, was sie veranlasst, die Örtlichkeit schnellstmöglich zu verlassen. Der Gemeingebrauch ist daher nicht nur beeinflusst bzw. gefährdet, sondern teilweise verunmöglicht. Die Tatsache, dass einige Benut- zer des Trottoirs unzulässigerweise die Grenzen des Gemeinge- brauchs überschreiten, ist in diesem Zusammenhang unbeacht- lich; wesentlich ist nur, dass auch der zulässige Gemeingebrauch eingeschränkt ist. Zugestanden sei, dass die Situation in besagter Gegend für die Anstösser zeitweise schwer erträglich ist. Dies be- rechtigt jedoch keinen von ihnen, sich selbst polizeiliche Kompe- tenzen anzumassen. Dies gilt auch dann, wenn die bisher getrof- fenen polizeilichen Massnahmen als ungeeignet oder wirkungslos erachtet werden. Auch nach den genannten Vorschriften ist der Einsatz der Geräte unzulässig.

d) Noch klarer ergibt sich die Rechtswidrigkeit aus Art. 32 Abs. 1 PGC. Demnach ist die Verwendung von Sirenen, Signal- geräten, Rufanlagen und ähnlichen Vorrichtungen verboten, wenn sie ausserhalb des betreffenden Areals stören. Soweit die Be- schwerdeführer vorbringen, bei den Mosquito-Geräten handle es sich nicht um eine «ähnliche Vorrichtung» im Sinne von Art. 32 PGC, sondern um einen Lautsprecher im Sinne des Art. 31 PGC, ist dazu Folgendes anzumerken: Abgesehen davon, dass auch in diesem Falle der Einsatz untersagt wäre, da das Geräusch sich auch ausserhalb des Herrschaftsbereichs des Benützers, d.h. auf öffentlichem Grund (s.o. E.3.b) auswirkt, ist das Gerät durchaus als solche Vorrichtung zu qualifizieren. Das PGC trat im Jahr 1977 in Kraft; der Gesetzgeber formulierte damals die Vorschriften offen, um einer allfälligen zukünftigen Entwicklung Rechnung tragen zu können, ohne jeder technischen Innovation im Bereich der Signal- geräte eine Gesetzesänderung folgen lassen zu müssen. Der Un- terschied zwischen den in Art. 31 PGC genannten Geräten und denjenigen gemäss Art. 32 PGC besteht darin, dass erstere ein Sig- nal, welches aus einer anderen Quelle kommt, verstärken; letztere

6/7 Allgemeine Polizei PVG 2008 45 hingegen senden selbst ein Signal aus. Da das Mosquito-Gerät ein technisches Gerät ist, das – ähnlich einer Sirene – selbst einen Ton erzeugt, der akustisch von einer bestimmten Personengruppe wahrgenommen wird, ist es zur zweiten Kategorie zu rechnen. Vorliegend erfolgt diese Wahrnehmung – wie gezeigt – im öffent- lichen Raum, mithin ausserhalb des Areals, auf dem die Anlage installiert ist. Auch der störende Charakter der Geräusche ist klar ausge- wiesen (s.o. E. 3.b). Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, das Gerät diene gerade der Beseitigung der rechtswidrigen Störungen durch die Jugendlichen, kann dies nicht gegen die durch den Gerä- teeinsatz verursachte Störung «aufgerechnet» werden. Allfällige durch das nächtliche Publikum verursachte Störungen sind durch die zuständige Polizei zu unterbinden. Die Verhältnismässigkeit des Geräteeinsatzes wäre allenfalls zu prüfen, wenn die Polizei selbst solche Geräte einsetzen würde; der gesetzeswidrige Einsatz durch Private ist jedoch generell unzulässig.

e) Da sich die polizeilichen Massnahmen damit auf hinrei- chende Rechtsgrundlagen stützen, kann dahinstehen, ob sie allein aufgrund der subsidiären polizeilichen Generalklausel hätten ver- fügt werden dürfen. Dies erscheint indes fraglich, da nur in Fällen des polizeilichen Notstands und der zeitlichen Dringlichkeit zum Schutz der Polizeigüter auf diese Klausel zurückgegriffen werden darf; nur in diesen Fällen ersetzt sie die gesetzliche Grund- lage (Ulrich Häfelin/Walter Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht,

4. Auflage, 2002, Rz 2467).

f) Die Anordnung entsprach auch, wie nachfolgend darge- legt wird, den Grundsätzen polizeilichen Handelns. Wie gezeigt stützte sie sich auf ausreichende gesetzliche Grundlagen und ent- sprach damit dem Legalitätsprinzip. Sie lag zudem im öffentlichen Interesse, da sie der Wiederherstellung des Gemeingebrauchs auf öffentlichem Grund diente. Zu prüfen bleibt die Verhältnismässig- keit der Massnahme: Die Demontage der Geräte war sicherlich geeignet, die Aussendung des Tons und die damit verbundene Einschränkung des Gemeingebrauchs zu verhindern. Fraglich ist, ob sie auch erforderlich war. Theoretisch wäre denkbar gewesen, nur den Einsatz der Geräte zu verbieten. In diesem Falle wäre je- doch kaum zu kontrollieren gewesen, ob die Geräte nicht doch im «Bedarfsfall» zum Einsatz gekommen wären. Da der einzige Zweck der Geräte die Erzeugung der störenden Töne war, ist keine mil- dere Massnahme denkbar, die den angestrebten Zweck gleich gut hätte erfüllen können. Da die Demontage weder grossen Aufwand

6/7 Allgemeine Polizei PVG 2008 46 noch hohe Kosten verursachte, gibt auch die Zweck-Mittel- Relation keinen Anlass zur Beanstandung. Dies umso mehr, als hinsichtlich der Strafe ein «leichter Fall» angenommen und mit der Verwarnung gemäss Art. 60 Abs. 3 PGC die geringste mögliche Strafe ausgesprochen wurde. Die Massnahme richtet sich auch ge- gen den unmittelbaren Verursacher des Lärms, nämlich gegen den Hotelbetreiber und damit denjenigen, der das Gerät an der Lie- genschaft angebracht und bei Bedarf eingesetzt hat, d.h. den Ver- haltensstörer. U 07 83 Urteil vom 8. Januar 2008